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Glossar

Glossar Wohnungseigentum

Begriffe aus WEG-Verwaltung und Vermietung, von A bis Z.

Begriffe
Aufteilungsplan
Bauzeichnung, aus der Lage und Größe des Sondereigentums und des Gemeinschafts­eigentums hervorgehen. Teil der Grundakte.
Bauliche Veränderung
Maßnahme, die über die Erhaltung hinausgeht (§ 20 WEG). Wird beschlossen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestattet.
Beschluss-Sammlung
Fortlaufend nummeriertes Verzeichnis aller Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen der Gemeinschaft. Führt der Verwalter (§ 24 Abs. 7, 8 WEG).
Betriebskosten
Laufende Kosten des Gebäudes, die der Vermieter nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Eigentümer­versammlung
Mindestens einmal im Jahr, Einladung in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen, bei besonderer Dringlichkeit kürzer (§ 24 WEG).
Erhaltung
Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschafts­eigentums. Seit 2020 der gesetzliche Begriff.
Erhaltungs­rücklage
Angesparte Mittel für künftige Erhaltung. Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Früher Instandhaltungsrücklage.
Erst­verwaltung
Verwaltung einer neu gegründeten Gemeinschaft, meist vom Bauträger eingesetzt. Erste Bestellung höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
Gemeinschafts­eigentum
Grundstück und alle Gebäudeteile, die nicht Sondereigentum sind: Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, zentrale Leitungen.
Gemeinschafts­ordnung
Regeln der Gemeinschaft, meist Teil der Teilungs­erklärung: Kostenverteilung, Nutzung, Stimmrecht.
Hausgeld
Regelmäßige Vorauszahlung jedes Eigentümers an die Gemeinschaft auf Grundlage des Wirtschafts­plans, meist monatlich. Auch Wohngeld genannt.
Jahres­abrechnung
Abrechnung über den Wirtschafts­plan mit Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres. Grundlage für Nachschüsse oder Erstattungen (§ 28 Abs. 2 WEG).
Mietverwaltung
Verwaltung eines ganzen Mietshauses, das nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, im Auftrag des Eigentümers: Mieter, Miete, Betriebskosten, Erhaltung.
Miteigentumsanteil (MEA)
Anteil eines Eigentümers am Gemeinschafts­eigentum, meist in Tausendsteln. Grundlage der Kostenverteilung, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.
Sondereigentum
Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, die einem Eigentümer allein gehören, verbunden mit seinem Miteigentumsanteil.
Sonder­eigentums­verwaltung
Verwaltung einer einzelnen vermieteten Eigentums­wohnung im Auftrag ihres Eigentümers. Kurz SEV.
Sondernutzungsrecht
Recht eines Eigentümers, einen Teil des Gemeinschafts­eigentums allein zu nutzen, etwa Garten, Terrasse oder Stellplatz. Wird vereinbart, meist in der Gemeinschafts­ordnung.
Sonder­umlage
Zusätzlicher Vorschuss, den die Gemeinschaft beschließt, wenn Hausgeld und Rücklage für eine Ausgabe nicht reichen.
Teilungs­erklärung
Notarielle Erklärung, mit der ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Enthält meist die Gemeinschafts­ordnung.
Umlaufbeschluss
Beschluss ohne Versamm­lung. Gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).
Vermögens­bericht
Jährlicher Bericht des Verwalters über den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 4 WEG).
Verwalter­vertrag
Vertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter über Leistungen, Vergütung und Laufzeit. Endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
Verwaltungs­beirat
Von der Gemeinschaft gewählte Eigentümer, die den Verwalter unterstützen und überwachen und Wirtschafts­plan und Jahres­abrechnung prüfen sollen (§ 29 WEG).
Wirtschafts­plan
Plan der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Kalenderjahr. Grundlage für das Hausgeld (§ 28 Abs. 1 WEG).
Zertifizierter Verwalter
Verwalter mit Prüfung vor der IHK oder gleichgestellter Qualifikation (§ 26a WEG). Jeder Eigentümer kann seine Bestellung verlangen; Ausnahme für kleine Gemeinschaften mit Eigentümer als Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Fragen und Antworten im Ratgeber →
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