Glossar
Glossar Wohnungseigentum
Begriffe aus WEG-Verwaltung und Vermietung, von A bis Z.
Begriffe
- Aufteilungsplan
- Bauzeichnung, aus der Lage und Größe des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums hervorgehen. Teil der Grundakte.
- Bauliche Veränderung
- Maßnahme, die über die Erhaltung hinausgeht (§ 20 WEG). Wird beschlossen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestattet.
- Beschluss-Sammlung
- Fortlaufend nummeriertes Verzeichnis aller Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen der Gemeinschaft. Führt der Verwalter (§ 24 Abs. 7, 8 WEG).
- Betriebskosten
- Laufende Kosten des Gebäudes, die der Vermieter nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umlegen darf, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
- Eigentümerversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, Einladung in Textform mit einer Frist von mindestens drei Wochen, bei besonderer Dringlichkeit kürzer (§ 24 WEG).
- Erhaltung
- Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Seit 2020 der gesetzliche Begriff.
- Erhaltungsrücklage
- Angesparte Mittel für künftige Erhaltung. Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Früher Instandhaltungsrücklage.
- Erstverwaltung
- Verwaltung einer neu gegründeten Gemeinschaft, meist vom Bauträger eingesetzt. Erste Bestellung höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Gemeinschaftseigentum
- Grundstück und alle Gebäudeteile, die nicht Sondereigentum sind: Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, zentrale Leitungen.
- Gemeinschaftsordnung
- Regeln der Gemeinschaft, meist Teil der Teilungserklärung: Kostenverteilung, Nutzung, Stimmrecht.
- Hausgeld
- Regelmäßige Vorauszahlung jedes Eigentümers an die Gemeinschaft auf Grundlage des Wirtschaftsplans, meist monatlich. Auch Wohngeld genannt.
- Jahresabrechnung
- Abrechnung über den Wirtschaftsplan mit Einnahmen und Ausgaben des Kalenderjahres. Grundlage für Nachschüsse oder Erstattungen (§ 28 Abs. 2 WEG).
- Mietverwaltung
- Verwaltung eines ganzen Mietshauses, das nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt ist, im Auftrag des Eigentümers: Mieter, Miete, Betriebskosten, Erhaltung.
- Miteigentumsanteil (MEA)
- Anteil eines Eigentümers am Gemeinschaftseigentum, meist in Tausendsteln. Grundlage der Kostenverteilung, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.
- Sondereigentum
- Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, die einem Eigentümer allein gehören, verbunden mit seinem Miteigentumsanteil.
- Sondereigentumsverwaltung
- Verwaltung einer einzelnen vermieteten Eigentumswohnung im Auftrag ihres Eigentümers. Kurz SEV.
- Sondernutzungsrecht
- Recht eines Eigentümers, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, etwa Garten, Terrasse oder Stellplatz. Wird vereinbart, meist in der Gemeinschaftsordnung.
- Sonderumlage
- Zusätzlicher Vorschuss, den die Gemeinschaft beschließt, wenn Hausgeld und Rücklage für eine Ausgabe nicht reichen.
- Teilungserklärung
- Notarielle Erklärung, mit der ein Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Enthält meist die Gemeinschaftsordnung.
- Umlaufbeschluss
- Beschluss ohne Versammlung. Gültig, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG).
- Vermögensbericht
- Jährlicher Bericht des Verwalters über den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen (§ 28 Abs. 4 WEG).
- Verwaltervertrag
- Vertrag zwischen Gemeinschaft und Verwalter über Leistungen, Vergütung und Laufzeit. Endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Verwaltungsbeirat
- Von der Gemeinschaft gewählte Eigentümer, die den Verwalter unterstützen und überwachen und Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen sollen (§ 29 WEG).
- Wirtschaftsplan
- Plan der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für ein Kalenderjahr. Grundlage für das Hausgeld (§ 28 Abs. 1 WEG).
- Zertifizierter Verwalter
- Verwalter mit Prüfung vor der IHK oder gleichgestellter Qualifikation (§ 26a WEG). Jeder Eigentümer kann seine Bestellung verlangen; Ausnahme für kleine Gemeinschaften mit Eigentümer als Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
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