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Verwalterwechsel

Hausverwaltung wechseln

Jederzeit möglich — worauf Sie achten müssen.

GIEBEL

Für Eigentümer­gemeinschaften, Vermieter und Bauträger

Der Weg

Acht Schritte bis zur Übergabe

  1. Stimmung klären, Beirat einbinden

    Sprechen Sie zuerst mit dem Verwaltungs­beirat und einigen Miteigentümern. Schreiben Sie auf, was aus Ihrer Sicht nicht läuft, mit Datum und Vorgang.

  2. Tagesordnungs­punkt verlangen

    Der Punkt „Abberufung des Verwalters“ muss in der Einladung stehen, sonst ist der Beschluss anfechtbar (§ 23 Abs. 2 WEG). Ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform verlangen; weigert sich die Verwaltung, lädt der Beiratsvorsitzende ein (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).

  3. Angebote und Vertrag vorher verteilen

    Holen Sie Angebote ein und lassen Sie sich den Verwalter­vertrag des neuen Verwalters geben. Beides geht mit der Einladung an alle Eigentümer, mindestens drei Wochen vor der Versamm­lung (§ 24 Abs. 4 WEG). Von uns bekommen Sie Angebot und Vertrag als eine Datei.

  4. Abberufung beschließen

    Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Ein Grund ist nicht nötig; eine Vereinbarung, die die Abberufung einschränkt, ist unzulässig (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG).

  5. Neuen Verwalter bestellen, Vertrag beschließen

    Zwei getrennte Beschlüsse in derselben Versamm­lung: Bestellung (§ 26 Abs. 1 WEG) und Abschluss des Vertrags mit Laufzeit und Vergütung (BGH, 27.02.2015 – V ZR 114/14). Höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG), beides mit Wortlaut in die Niederschrift.

  6. Vertrag mit dem alten Verwalter

    Die Abberufung wirkt sofort. Der Verwalter­vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG), früher, wenn er das selbst vorsieht oder beide Seiten es vereinbaren. Bis dahin kann die Vergütung weiterlaufen; ein früheres Ende lässt sich mit der alten Verwaltung in Textform vereinbaren.

  7. Unterlagen und Konten

    Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft, die alte Verwaltung muss sie herausgeben (§ 18 Abs. 4 WEG). Die Konten laufen auf den Namen der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 und 3 WEG) — es ändert sich nur die Vollmacht. Wir holen alles mit einer Liste ab und bestätigen jeden Eingang.

  8. Nach der Übernahme

    Begehung mit Aufnahme des Ist-Stands. Beschluss-Sammlung geprüft und nachgetragen (§ 24 Abs. 7 WEG), offene Beschlüsse mit Datum und Zuständigem. Zugang zu Konten, Belegen und Verträgen für jeden Eigentümer, Bericht an den Beirat.

Was die alte Verwaltung übergibt

  • Teilungs­erklärung mit Aufteilungsplan und Gemeinschafts­ordnung
  • Beschluss-Sammlung und alle Niederschriften
  • Verwalter­vertrag, Versicherungsscheine, Wartungs- und Dienstleistungsverträge
  • Jahres­abrechnungen, Wirtschaftspläne und Vermögens­berichte der letzten Jahre
  • Belege, Kontoauszüge und die Liste der offenen Forderungen
  • Eigentümerliste mit Miteigentumsanteilen und Bankverbindungen
  • Pläne, Baubeschreibung, Prüfbücher für Aufzug und Heizung, Gewähr­leistungsunterlagen
  • Schlüssel, Zugangsdaten und Vollmachten
Fristen

Die Fristen, an denen ein Wechsel hängt

123456Tag der VersammlungAnfechtung · KlageAnfechtung · BegründungVertrag der alten VerwaltungBestellung der neuenspätestensläuft weiter123456KlageBegründungVertrag alte VerwaltungBestellung neuMonate
Monate ab dem Tag der Versamm­lung. Die Abberufung wirkt sofort; alles andere läuft von diesem Tag an.
WasFristNorm
Einladung zur Versamm­lung, in Textformin der Regel mindestens drei Wochen vorher§ 24 Abs. 4 WEG
Abberufung des Verwaltersjederzeit, ohne Grund§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG
Ende des Vertrags mit dem abberufenen Verwalterspätestens sechs Monate nach der Abberufung§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG
Anfechtung eines BeschlussesKlage binnen eines Monats, Begründung binnen zwei Monaten, jeweils ab Beschlussfassung§ 45 WEG
Bestellung eines Verwaltershöchstens fünf Jahre; Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf§ 26 Abs. 2 WEG
Anspruch auf einen zertifizierten Verwalterjederzeit; Ausnahme bei weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Eigentümer verwaltet und weniger als ein Drittel es verlangt§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG

Was die Gemeinschaft beschließt

  • Abberufung des bisherigen Verwalters (§ 26 Abs. 1 WEG)
  • Bestellung des neuen Verwalters mit Beginn und Laufzeit (§ 26 Abs. 2 WEG)
  • Abschluss des Verwalter­vertrags mit dem neuen Verwalter, mit Laufzeit und Vergütung (§ 19 Abs. 1 WEG)
  • Ermächtigung zur Unterzeichnung des Vertrags, wenn nicht der Vorsitzende des Verwaltungs­beirats unterschreibt (§ 9b Abs. 2 WEG)
  • Ausgabengrenze der Verwaltung, soweit die Gemeinschaft sie festlegt (§ 27 Abs. 2 WEG)

Wortlaut für die Einladung

So bezeichnet, ist der Beschlussgegenstand hinreichend genau benannt (§ 23 Abs. 2 WEG).

  1. TOP 1: Abberufung der [Name] als Verwalterin der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung.
  2. TOP 2: Bestellung der GIEBEL Hausverwaltung GbR zur Verwalterin ab [Datum] für [Laufzeit].
  3. TOP 3: Abschluss des Verwalter­vertrags mit der GIEBEL Hausverwaltung GbR in der mit der Einladung versandten Fassung; Ermächtigung des Vorsitzenden des Verwaltungs­beirats zur Unterzeichnung.
  4. TOP 4: Beschluss über die Ausgabengrenze der Verwaltung nach § 27 Abs. 2 WEG: bis [Betrag] Euro je Einzelfall ohne gesonderten Beschluss.
Fragen

Fragen zum Verwalterwechsel

Braucht die Gemeinschaft einen wichtigen Grund?

Nein. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG), und von diesem Absatz darf weder der Verwalter­vertrag noch die Teilungs­erklärung abweichen (§ 26 Abs. 5 WEG). Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Was kostet der Wechsel?

Für die Abberufung fällt nichts an. Die Vergütung der alten Verwaltung kann bis zum Vertragsende weiterlaufen, längstens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Bei uns beginnt die Vergütung mit dem Tag der Bestellung; für die Übernahme der Unterlagen berechnen wir nichts.

Muss die alte Verwaltung die Unterlagen herausgeben?

Ja. Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft, jeder Eigentümer kann Einsicht verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dazu gehören Beschluss-Sammlung, Niederschriften, Verträge, Belege, Abrechnungen und die Kontounterlagen.

Kann die Gemeinschaft mitten im Jahr wechseln?

Ja, die Abberufung ist an kein Datum gebunden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG). Der alte Vertrag läuft danach bis zu sechs Monate weiter, und die Jahres­abrechnung für das laufende Kalenderjahr macht der Verwalter, der am Ende des Jahres im Amt ist. Ein Wechsel zum Jahreswechsel vermeidet beides.

Was passiert mit der Abrechnung des laufenden Jahres?

Die Jahres­abrechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres aufgestellt (§ 28 Abs. 2 WEG), und zwar von dem Verwalter, der bei Ablauf des Jahres im Amt ist (BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 89/17). Übernehmen wir im Laufe des Jahres, erstellen wir sie für das ganze Jahr aus den Belegen und Kontoauszügen der alten Verwaltung. Die Unterlagen holen wir vollständig ab, bevor wir das erste Hausgeld einziehen.

Muss der neue Verwalter zertifiziert sein?

Die Gemeinschaft kann es verlangen: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG), mit einer Ausnahme für kleine Gemeinschaften, in denen ein Eigentümer verwaltet. Bei GIEBEL ist David Rieger zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26a WEG; die Gesellschaft selbst führt den Titel nicht (§ 8 ZertVerwV).

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Kontakt

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Telefon
0711 93773408
E-Mail
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Anschrift
Johannesstraße 37
70176 Stuttgart
Erreichbar
Montag bis Donnerstag8:30 bis 17:00 Uhr
Freitag8:30 bis 13:00 Uhr

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