Hausverwaltung wechseln
Jederzeit möglich — worauf Sie achten müssen.

Jederzeit möglich — worauf Sie achten müssen.
GIEBEL
Für Eigentümergemeinschaften, Vermieter und Bauträger
Sprechen Sie zuerst mit dem Verwaltungsbeirat und einigen Miteigentümern. Schreiben Sie auf, was aus Ihrer Sicht nicht läuft, mit Datum und Vorgang.
Der Punkt „Abberufung des Verwalters“ muss in der Einladung stehen, sonst ist der Beschluss anfechtbar (§ 23 Abs. 2 WEG). Ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform verlangen; weigert sich die Verwaltung, lädt der Beiratsvorsitzende ein (§ 24 Abs. 2 und 3 WEG).
Holen Sie Angebote ein und lassen Sie sich den Verwaltervertrag des neuen Verwalters geben. Beides geht mit der Einladung an alle Eigentümer, mindestens drei Wochen vor der Versammlung (§ 24 Abs. 4 WEG). Von uns bekommen Sie Angebot und Vertrag als eine Datei.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 26 Abs. 1, § 25 Abs. 1 WEG). Ein Grund ist nicht nötig; eine Vereinbarung, die die Abberufung einschränkt, ist unzulässig (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG).
Zwei getrennte Beschlüsse in derselben Versammlung: Bestellung (§ 26 Abs. 1 WEG) und Abschluss des Vertrags mit Laufzeit und Vergütung (BGH, 27.02.2015 – V ZR 114/14). Höchstens fünf Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG), beides mit Wortlaut in die Niederschrift.
Die Abberufung wirkt sofort. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG), früher, wenn er das selbst vorsieht oder beide Seiten es vereinbaren. Bis dahin kann die Vergütung weiterlaufen; ein früheres Ende lässt sich mit der alten Verwaltung in Textform vereinbaren.
Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft, die alte Verwaltung muss sie herausgeben (§ 18 Abs. 4 WEG). Die Konten laufen auf den Namen der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 und 3 WEG) — es ändert sich nur die Vollmacht. Wir holen alles mit einer Liste ab und bestätigen jeden Eingang.
Begehung mit Aufnahme des Ist-Stands. Beschluss-Sammlung geprüft und nachgetragen (§ 24 Abs. 7 WEG), offene Beschlüsse mit Datum und Zuständigem. Zugang zu Konten, Belegen und Verträgen für jeden Eigentümer, Bericht an den Beirat.
| Was | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Einladung zur Versammlung, in Textform | in der Regel mindestens drei Wochen vorher | § 24 Abs. 4 WEG |
| Abberufung des Verwalters | jederzeit, ohne Grund | § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG |
| Ende des Vertrags mit dem abberufenen Verwalter | spätestens sechs Monate nach der Abberufung | § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG |
| Anfechtung eines Beschlusses | Klage binnen eines Monats, Begründung binnen zwei Monaten, jeweils ab Beschlussfassung | § 45 WEG |
| Bestellung eines Verwalters | höchstens fünf Jahre; Wiederbestellung frühestens ein Jahr vor Ablauf | § 26 Abs. 2 WEG |
| Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter | jederzeit; Ausnahme bei weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Eigentümer verwaltet und weniger als ein Drittel es verlangt | § 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG |
So bezeichnet, ist der Beschlussgegenstand hinreichend genau benannt (§ 23 Abs. 2 WEG).
Nein. Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG), und von diesem Absatz darf weder der Verwaltervertrag noch die Teilungserklärung abweichen (§ 26 Abs. 5 WEG). Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
Für die Abberufung fällt nichts an. Die Vergütung der alten Verwaltung kann bis zum Vertragsende weiterlaufen, längstens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Bei uns beginnt die Vergütung mit dem Tag der Bestellung; für die Übernahme der Unterlagen berechnen wir nichts.
Ja. Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft, jeder Eigentümer kann Einsicht verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dazu gehören Beschluss-Sammlung, Niederschriften, Verträge, Belege, Abrechnungen und die Kontounterlagen.
Ja, die Abberufung ist an kein Datum gebunden (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG). Der alte Vertrag läuft danach bis zu sechs Monate weiter, und die Jahresabrechnung für das laufende Kalenderjahr macht der Verwalter, der am Ende des Jahres im Amt ist. Ein Wechsel zum Jahreswechsel vermeidet beides.
Die Jahresabrechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres aufgestellt (§ 28 Abs. 2 WEG), und zwar von dem Verwalter, der bei Ablauf des Jahres im Amt ist (BGH, Urteil vom 16.02.2018 – V ZR 89/17). Übernehmen wir im Laufe des Jahres, erstellen wir sie für das ganze Jahr aus den Belegen und Kontoauszügen der alten Verwaltung. Die Unterlagen holen wir vollständig ab, bevor wir das erste Hausgeld einziehen.
Die Gemeinschaft kann es verlangen: Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG), mit einer Ausnahme für kleine Gemeinschaften, in denen ein Eigentümer verwaltet. Bei GIEBEL ist David Rieger zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26a WEG; die Gesellschaft selbst führt den Titel nicht (§ 8 ZertVerwV).
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