Hausverwaltung für kleine WEG in Stuttgart
Ab zwei Einheiten. Mit allem, was dazugehört.

Ab zwei Einheiten. Mit allem, was dazugehört.
GIEBEL
Für Eigentümergemeinschaften jeder Größe, Vermieter, Kapitalanleger und Bauträger
Vorgeschrieben ist keiner, aber jeder Eigentümer kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 WEG); jede Unterschrift für die Gemeinschaft braucht dann grundsätzlich alle. Die Aufgaben bleiben dieselben: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erhaltungsrücklage, Versicherung.
Jeder Eigentümer kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ausgenommen sind Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Eigentümer selbst Verwalter ist, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt. Bei GIEBEL ist David Rieger zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26a WEG; die Gesellschaft selbst führt den Titel nicht.
Ja, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen; eine E-Mail genügt (§ 23 Abs. 3 WEG). Für einen bestimmten Gegenstand kann die Gemeinschaft beschließen, dass dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
Das Angebot entsteht im gemeinsamen Gespräch: Objekt, Zustand und Anforderungen der Gemeinschaft werden zusammen aufgenommen, Leistungsumfang und Vergütung darauf abgestimmt.
Nur wenn die Gemeinschaft einen wählt (§ 29 WEG). In kleinen Gemeinschaften läuft die Abstimmung meist direkt mit allen Eigentümern.
Ja. Gleiche Abläufe, gleiche Fristen.
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