Hausgeld auf den Mieter umlegen: was geht
Umlagefähig, nicht umlagefähig, Abrechnung.
Das Hausgeld ist die Vorauszahlung des Eigentümers an die Gemeinschaft. Es ist nicht dasselbe wie die Nebenkosten des Mieters: Ein Teil lässt sich umlegen, ein Teil nicht.
Umlagefähig
Wenn der Mietvertrag es vorsieht: Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, etwa Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart. Die Grundsteuer wird je Wohnung festgesetzt und läuft in der Regel nicht über das Hausgeld; umlagefähig ist sie trotzdem.
Nicht umlagefähig
Verwaltervergütung, Kontoführung der Gemeinschaft, Instandhaltung und Instandsetzung, Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Abrechnung
Grundlage ist die Jahresabrechnung der Gemeinschaft. Daraus entsteht die Betriebskostenabrechnung für den Mieter, mit den Verteilerschlüsseln des Mietvertrags. Regelt der Mietvertrag keine, gilt der Schlüssel der Gemeinschaft, solange er angemessen ist (§ 556a Abs. 3 BGB).
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