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Hausgeld auf den Mieter umlegen: was geht

Umlagefähig, nicht umlagefähig, Abrechnung.

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Das Hausgeld ist die Vorauszahlung des Eigentümers an die Gemeinschaft. Es ist nicht dasselbe wie die Nebenkosten des Mieters: Ein Teil lässt sich umlegen, ein Teil nicht.

Umlagefähig

Wenn der Mietvertrag es vorsieht: Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, etwa Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart. Die Grundsteuer wird je Wohnung festgesetzt und läuft in der Regel nicht über das Hausgeld; umlagefähig ist sie trotzdem.

Nicht umlagefähig

Verwaltervergütung, Kontoführung der Gemeinschaft, Instandhaltung und Instandsetzung, Zuführung zur Erhaltungs­rücklage.

Abrechnung

Grundlage ist die Jahres­abrechnung der Gemeinschaft. Daraus entsteht die Betriebs­kosten­abrechnung für den Mieter, mit den Verteilerschlüsseln des Mietvertrags. Regelt der Mietvertrag keine, gilt der Schlüssel der Gemeinschaft, solange er angemessen ist (§ 556a Abs. 3 BGB).

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