Kleine WEG ohne Verwalter: was gilt
Vertretung, Pflichten, Zertifizierung, Beschlüsse.
Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt keinen Verwalter vor; jeder Eigentümer kann aber die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Viele kleine Gemeinschaften verwalten sich deshalb selbst, oft über einen Eigentümer, der die Aufgaben nebenbei übernimmt.
Vertretung
Ohne bestellten Verwalter vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinsam (§ 9b Abs. 1 WEG). Für Verträge mit Handwerkern, Versicherern oder der Bank braucht es dann grundsätzlich jede Unterschrift. Ist ein Eigentümer zum Verwalter bestellt, vertritt er die Gemeinschaft allein, bei Grundstückskauf und Darlehen nur auf Grundlage eines Beschlusses.
Pflichten
Eine angemessene Erhaltungsrücklage, die Gebäudeversicherung zum Neuwert und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gehören in jeder Gemeinschaft zur ordnungsmäßigen Verwaltung, unabhängig von der Größe (§ 19 Abs. 2 WEG). Jedes Jahr beschließt die Gemeinschaft über die Vorschüsse und über Nachschüsse oder Erstattungen aus der Jahresabrechnung (§ 28 WEG). Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht stellt der Verwalter auf; ohne Verwalter bleibt die Arbeit bei den Eigentümern.
Zertifizierung
Wird ein Eigentümer Verwalter, muss er bei weniger als neun Sondereigentumsrechten nicht zertifiziert sein, solange weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Ein externer Verwalter braucht das Zertifikat, sobald ein Eigentümer es verlangt.
Beschlüsse
Ohne Versammlung gilt ein Beschluss, wenn alle in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Wer die Versammlung leitet, führt ohne Verwalter auch die Beschluss-Sammlung, sofern die Gemeinschaft niemand anderen bestimmt (§ 24 Abs. 8 WEG).
Typische Lücken
Konto auf den Namen eines Eigentümers, keine beschlossene Rücklage, Jahresabrechnung ohne Vermögensbericht, Beschlüsse nur mündlich. Jede davon wird bei der Übernahme geschlossen.
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