Ratgeber
Verwaltungsbeirat: Wahl und Aufgaben
Wahl, Aufgaben und Praxis nach § 29 WEG.
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Wahl
Jeder Wohnungseigentümer kann durch Beschluss zum Mitglied des Beirats bestellt werden (§ 29 Abs. 1 WEG). Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht mehr vor; hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
Aufgaben
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG).
Praxis
Belegprüfung vor der Versammlung, Abstimmung der Tagesordnung, Ansprechpartner der Eigentümer bei Erhaltungsmaßnahmen.
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