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Ratgeber

Verwaltungs­beirat: Wahl und Aufgaben

Wahl, Aufgaben und Praxis nach § 29 WEG.

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Wahl

Jeder Wohnungseigentümer kann durch Beschluss zum Mitglied des Beirats bestellt werden (§ 29 Abs. 1 WEG). Eine feste Zahl schreibt das Gesetz nicht mehr vor; hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.

Aufgaben

Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter. Wirtschafts­plan und Jahres­abrechnung soll er vor der Beschlussfassung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen (§ 29 Abs. 2 WEG).

Praxis

Beleg­prüfung vor der Versamm­lung, Abstimmung der Tagesordnung, Ansprechpartner der Eigentümer bei Erhaltungsmaßnahmen.

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